Ein Energieausweis ermöglicht potentiellen Käufern/Mietern einen Einblick in die energetische Qualität eines Gebäudes und gegebenenfalls sogar über tatsächliche Verbräuche der vorherigen Bewohner.
Im Zuge der Ölkrise 1977 wurde zum damaligen Zeitpunkt die Wärmeschutzverordnung erlassen. Diese wurde im Jahr 2002 von der Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst. Auch die früher geltende Heizungsanlagenverordnung bezieht die Energieeinsparverordnung (EnEV) mit ein.
Am 01. Mai 2014 traten durch die Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) wesentliche Gesetzesänderungen in Kraft. Eigentümer und Vermieter sind nun verpflichtet, bereits bei der ersten Besichtigung, dem Kauf- oder Mietinteressenten einen rechtsgültigen Energieausweis ohne Aufforderung vorzulegen. Sie benötigen nur dann einen Energieausweis, sobald Sie entscheiden, Ihre Immobilie zu verkaufen oder sie neu neu zu vermieten. Dann muss dieser dem Käufer oder Mieter unaufgefordert vorlegt werden. Ein Energieausweis hat eine Gültigkeit von zehn Jahren.
Seit November 2020 sind diese Regelungen im Gebäudeenergie Gesetz (GeG) zusammengefasst.
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: